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Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht „Tassenspender II“ (OLG Düsseldorf)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 – 2 U 138/22

Entscheidungsstichwort:

Tassenspender II

Normenketten:

PatG § 30 Abs. 3 S. 2

ZPO § 128 Abs. 2, § 139 Abs. 1, Abs. 2, § 520 Abs. 3, § 531 Abs. 2

GG Art. 103 Abs. 1

Leitsätze:

  1. Macht die Klägerin mit ihrer Klage Ansprüche für die Zeit vor der (behaupteten) Übertragung des Patents an sie geltend, so muss sie ihre Aktivlegitimation, soweit diese von der Beklagten bestritten wird, nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.
  2. Weist die Beklagte in ihrem Vorbringen auf eine entsprechende Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ausdrücklich hin, so besteht eine (ergänzende) gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO nur, wenn das Vorbringen der Beklagten – für das Gericht offensichtlich – missverstanden wurde. Für die Frage, ob ein solches Missverständnis vorliegt, kommt es bei einer anwaltlich vertretenen Partei allein auf die Person des Prozessbevollmächtigten an.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 – 2 U 138/22

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