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  • Björn Brouwers

Nicht eingetragen, aber auffindbar?

Packungsdesigns können auch ohne Registrierung einen gewissen Schutz genießen.

Was bedeutet das für andere Marktteilnehmer? Wie können sie potentielle Verletzungen dann überhaupt feststellen und sich vor Risiken schützen?

In einem wettbewerbsintensiven Markt geht es mitunter zu wie im sprichwörtlichen Haifischbecken. Wer hier überleben will, sollte sich vor-  und vor allem umsehen: Was treibt die Konkurrenz? Welche Innovationen könnte sie auf den Markt bringen, die den eigenen den Rang ablaufen oder ihnen gar schutzrechtlich in die Quere kommen? Unternehmen, die in dieser Hinsicht wachsam sind und entsprechend handeln, können ihre Position im Markt langfristig sichern. Gerade Branchen, in denen Produkte nur eine kurze Lebensdauer haben, profitieren von Schutzrechten, die relativ leicht und ohne umfangreiche Formalitäten zu erlangen sind. Im Designbereich existieren sogar nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (auch: nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster). Diese kommen – wie der sperrige Name schon sagt – ohne Registrierung in einem Register aus. Ein Anmeldungsprozedere ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist lediglich, dass das entsprechende Design Eigenart aufweist (dass es sich also von bereits bestehenden unterscheidet) und dass es der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union zugänglich gemacht wird. Die Schutzdauer eines solchen Schutzrechts beträgt drei Jahre ab Veröffentlichung. Der Schutz gilt jedoch nur im Falle von Kopien und falls diese Kopien in Kenntnis des Geschmacksmusters entstanden sind.

Was bedeutet dies nun für Sie als Unternehmer, wenn Sie mit ihren geschützten Produkten auf den Markt kommen möchten? Wie können Sie potentielle Schutzrechtsverletzungen überprüfen, wenn die besagten Geschmacksmuster ja nicht einmal offiziell angemeldet wurden? Eine Möglichkeit ist die Recherche auf Fachmessen, in Zeitschriften oder in Online-Veröffentlichungen, die sich an die jeweiligen Fachkreise richten. Falls Kopien im Umlauf sind, lassen sie sich auf diesem Weg recht schnell identifizieren. Zudem sollte die Recherche in der Datenbank Designview nicht vernachlässigt werden. Hier sind echte und eingetragene Designs zu finden, in deren Schutzbereich ebenfalls nicht eingegriffen werden darf. Die Designs in Designview sind mit einer Erzeugnisangabe versehen, die das zu schützende Produkt kategorisiert. Dies erleichtert die Recherche.

Wichtig ist noch zu wissen: Inhaber von nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern können innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstveröffentlichung noch ein echtes und eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Neuheitsschonfrist, das heißt, die für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster notwendige Voraussetzung der Neuheit bleibt erfüllt, obwohl das Produkt bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Der Übergang zum echten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für ein Unternehmen dann interessant, wenn der Schutz des Produkts längerfristig gesichert werden soll.

Erschienen in Ausgabe 5/2024 der Zeitschrift creativ verpacken.

Picture credits: Tanya Keisha_AdobeStock.com