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  • Dr. Jochen Kapfenberger

Mehr als tausend Worte

Die bildliche Darstellung ist die Königsdisziplin in der Designanmeldung. Hier gilt es bestimmte Vorgaben einzuhalten, damit man auch im Streitfall gut abgesichert ist.

Wer jemals seine Couchgarnitur, sein altes Fahrrad oder andere private Gegenstände erfolgreich übers Internet verkauft hat, kennt das Prinzip: Es sind die Bilder, die die Käufer am Ende überzeugen. Ähnlich verhält es sich bei der Anmeldung eines Designs, zum Beispiel für eine Verpackung – mit dem großen Unterschied, dass hier meist sehr viel mehr auf dem Spiel steht: Hier sind es die Bilder, die den Schutzbereich des Designs bestimmen.

Nur wenn ein angegriffenes Produkt in den Schutzbereich des eigenen Designs fällt, kann dessen Verwendung untersagt werden. Die mit der Designanmeldung eingereichten Wiedergaben (d. h. Darstellungen) des angemeldeten Designs sollten daher sämtliche gestalterischen Merkmale deutlich sichtbar werden lassen. Mit anderen Worten: Es ist nur das geschützt, was in den Wiedergaben auch erkennbar ist. Dies bedeutet aber auch, dass man nichts darstellen sollte, was den Schutzumfang zu sehr einschränkt.

Die Wiedergaben sollten durch Fotos, Zeichnungen, softwaregenerierte Grafiken oder andere Darstellungsformen in hoher Qualität erfolgen. Wichtig ist dabei unter anderem ein neutraler Hintergrund (z. B. eine weiße oder graue Fläche), der das Design optisch gut zur Geltung bringt. Die Darstellung sollte außerdem auf das Produkt beschränkt bleiben, also keine anderen Gegenstände oder auch Verzierungen zeigen, die nichts mit dem Design zu tun haben. Auch auf Beschriftungen, Bemaßungen, Pfeile oder andere erläuternde Elemente ist – anders als etwa in Patentanmeldungen – bei Designanmeldungen zu verzichten. Erläuterungen zu einzelnen Merkmalen können, falls unbedingt nötig, separat in Textform eingereicht werden. Viel besser ist es aber, wenn die Wiedergaben bereits für sich sprechen.

Farben, Formen, Fallstricke

Wer bei der Darstellung des Designs Farben einsetzt, beschränkt damit den Schutzbereich. Falls Farben für das Design keine Rolle spielen, sollten daher immer Darstellungen in Schwarz-Weiß gewählt werden. Dann wird im Falle einer Verletzungsprüfung auch das angegriffene farbige Design auf Schwarz-Weiß abstrahiert.

Soll das Design eine plastische Form wie eine Kartonage, einen Flakon oder eine andere Verpackungsart schützen, können bis zu zehn Darstellungen eingereicht werden. Dabei kann es sich um eine Draufsicht, Vorder-/Seiten-/Rückansicht, Schnittdarstellung, Perspektivansicht oder um eine sogenannte Explosionsdarstellung (bei der das Design in Einzelteile zerlegt dargestellt wird) handeln, je nachdem wie sich das Design am besten zeigen lässt. Darstellungen, die das Design aus mehr als einer Ansicht oder zusammen mit einem Detail derselben Ansicht zeigen, sind zu vermeiden. Die verschiedenen Ansichten müssen zudem von einem einzigen, das Design aufweisenden Gegenstand stammen. Wer mehrere ähnliche Designs gemeinsam anmelden möchte, muss zu den unterschiedlichen Gegenständen, die die Designs repräsentieren, jeweils separate Wiedergaben einreichen.

Mit der Umsetzung dieser Vorgaben sind wichtige Voraussetzungen erfüllt, damit das eigene Design im Streitfall erfolgreich durchgesetzt werden kann. Dabei macht es im Übrigen grundsätzlich keinen großen Unterschied, ob es sich um ein deutsches Design oder ein für die EU gültiges, sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster handelt.

Erschienen in Ausgabe 4/2024 der Zeitschrift creativ verpacken.

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