Große_Beschwerdekammer.jpg
  • Mathias Karlhuber

Große Beschwerdekammer des EPA soll Rechtsgrundlage für die Auslegung von Patentansprüchen klären

Mehr Klarheit für die Beurteilung der Patentfähigkeit

Düsseldorf, 11.07.2024 – Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) soll sich infolge der Entscheidung T 439/22 vom 24. Juni 2024 mit der Frage befassen, ob und inwieweit zur Auslegung von Patentansprüchen die übrige Offenbarung eines Patents herangezogen werden kann oder sollte, um die Patentfähigkeit beurteilen zu können. Kann oder sollte demnach etwa für einen Begriff in einem Patentanspruch, der in der Fachwelt eine klare Bedeutung hat, der übrige Teil des Patents berücksichtigt werden, um diesem Begriff eine (vom fachüblichen Verständnis) abweichende Bedeutung zu geben? Kann also ein Patent auch hier als sein eigenes Wörterbuch dienen?

Diese Fragen sind für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Patents klar geregelt, nicht jedoch für die Prüfung der Schutzfähigkeit. „Eine Klärung seitens der Großen Beschwerdekammer wäre hilfreich für die Einschätzung, ob ein Patentanspruch ein Einspruchsverfahren ‚überlebt‘“, sagt Mathias Karlhuber, Patentanwalt und Partner von Cohausz & Florack (C&F).

In der Sache ging es um ein Patent des Tabakherstellers Philip Morris für einen Rauchartikel (EP3076804). Im Einspruchsverfahren war von der zuständigen Beschwerdekammer des EPA zu entscheiden, ob die Beschreibung des Patents herangezogen werden sollte, um die Definition von „gesammeltem“ Tabak („gathered“ tobacco) von der durch den Stand der Technik bekannten Definition abzuändern. Die Beschwerdekammer verwies daraufhin an die Große Beschwerdekammer. Diese ist die höchste gerichtliche Instanz der unabhängigen Gerichtsbarkeit des EPA und stellt regelmäßig die einheitliche Anwendung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sicher.

Picture credits: Bera_berc_AdobeStock.com