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Gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage (EPG)

EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 22.11.2023 – UPC_CFI_260/2023

Entscheidungsstichwörter:

myStromer/Revolt Zycling (gemeinsame Verhandlung)

Normenketten:

EPGÜ Art. 33 Abs. 3; EPGVfO R. 37.1, R. 37.2

Amtliche Leitsätze:

  1. Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt.
  2. Die gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage kann schon aus Effizienzgründen sinnvoll sein. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Komplexität der streitgegenständlichen Technik im bekannten Spektrum von Patentstreitigkeiten als eher moderat darstellt und auch die Anzahl der Rechtsbestandsangriffe überschaubar ist.

EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 22.11.2023 – UPC_CFI_260/2023

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