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Beurteilung des Rechtsbestands bei Patenterteilung unter Dritteinwendungen (OLG Düsseldorf)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.8.2023 – 2 U 42/23

Entscheidungsstichwort:

RRMS-Therapie

Normenketten:

EPÜ Art. 64 Abs. 1 

PatG § 139 Abs. 1, § 140a Abs. 1 S. 1 

ZPO § 935, § 940

Leitsätze:

  1. Einer kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung bedarf es nicht, wenn die Patenterteilung unter Würdigung von Dritteinwendungen beschlossen worden ist. Ganz besonders gilt dies, wenn das Patent im Beschwerdeverfahren von der TB-EPA oder dem BPatG gewährt wurde.
  2. Die Entbehrlichkeit einer Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung gilt dabei auch dann, wenn in der Beschwerdeinstanz gewisse Druckschriften oder Dritteinwendungen aus Verspätungsgründen nicht mehr zugelassen und berücksichtigt worden sind.
  3. Ein von der kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung suspendierender Generika-Fall liegt auch dann vor, wenn während einer Übergangsphase deshalb generische Produkte rechtmäßig auf dem Markt waren und zu einer gewissen Preiserosion geführt haben, weil die Patenterteilung erst auf Rechtsmittel des Anmelders hin erteilt worden ist, der bestehende Vermarktungsschutz vor der Beschwerdeentscheidung bereits ausgelaufen ist, das Generikaunternehmen aber vor dem ersten Inverkehrbringen um die demnächst erfolgende Patenterteilung weiß.
  4. Ist das Verfügungspatent im Beschwerdeverfahren unter Behandlung von Dritteinwendungen zustande gekommen, so ist die Verweigerung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nur unter denjenigen Voraussetzungen angebracht, unter denen das Verletzungsgericht von einer positiven Rechtsbestandsentscheidung abweichen kann (Unvertretbarkeit, aussichtsreicher neuer Angriff).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.8.2023 – 2 U 42/23

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