Mit diesem Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2013 wurde der Praxis von Nichtigkeitsklägern, eine Vielzahl von Dokumenten zum Stand der Technik unkommentiert vorzulegen, ein Riegel vorgeschoben. Diese Praxis hatte zu einer Überlastung des BPatG auf der Grundlage eines falsch verstandenen Prüfungsmaßstabs geführt. Das BPatG hatte den Prüfungsmaßstab aus dem Erteilungsverfahren angewandt und jedes vorgelegte Dokument auf Relevanz geprüft. Es wurde festgestellt, dass dies im Nichtigkeitsverfahren nicht notwendig und auch nicht zulässig ist. Der Nichtigkeitskläger muss zur Relevanz jedes Dokumentes vortragen und die Relevanz nur dieses Vortrages ist zu prüfen.
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